Über uns

Die Ortsbürgergemeinde Lichtensteig ist ein wichtiger Teil unseres kulturellen und gesellschaftlichen Lebens im Städtli. Als Trägerin wertvoller Traditionen engagieren wir uns für die Pflege des Ortsbürgerrechts, den Erhalt unseres Kulturgutes sowie die nachhaltige Nutzung unserer Wälder und Liegenschaften.

Auf dieser Website finden Sie Informationen zu unseren Aufgaben, Dienstleistungen und Anlässen. Egal, ob Sie bereits Ortsbürgerin oder Ortsbürger sind oder sich einfach für unsere Tätigkeiten interessieren – wir laden Sie herzlich ein, mehr über unser Wirken zu erfahren und aktiv am Gemeindeleben teilzunehmen.

Bei Fragen oder Anliegen steht Ihnen die Verwaltung gerne zur Verfügung.

Ortsbürgerrat

Regula Kündig

Präsidentin

Tobias Sonderer

Vizepräsident, Ressort Forst und Landwirtschaft

Andy Nef

Ressort Liegenschaften

Miroslav Zuparic

Ressort Soziales & Kultur

Erika Sturm

Ratsschreiberin

Geschäftsprüfungs-Kommission

Marco Reiser, Präsident
Koni Strässle
Angela Zahner

Bürgerversammlung

Die Bürgerschaft ist das oberste Organ der Ortsgemeinde. An der jährlichen Bürgerversammlung nehmen die Ortsbürgerinnen und Ortsbürger ihre demokratischen Rechte wahr und beschliessen über Jahresrechnung und Voranschlag. Bei Bedarf können vom Rat oder von der Bürgerschaft weitere Bürgerversammlungen angeordnet werden. Zu den Rechten und Pflichten der Bürgerinnen und Bürgern gehört auch die Wahl der Mitglieder des Ortsbürgerrats sowie der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und die Genehmigung von Sachgeschäften.

Geschichte

Die Ortsgemeinde Lichtensteig ist 1877 aus der Vereinigung der allgemeinen, der evangelischen und der katholischen Ortsgenossenschaften entstanden.

Der Bund musste damals mit der neuen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 zu diesem Schritt verordnen. Denn darin stand, dass «konfessionelle Abteilungen von Orts- oder Bürgergemeinden nicht fortbestehen können und dass deren Vereinigung, beziehungsweise Wiedervereinigung angestrebt werden sollte».
Pikant an der Geschichte ist, dass bis zum Jahre 1793 «in Lichtensteig nur eine einzige Bürgergemeinde mit beträchtlichem Genossengute, welches von Schultheiss und Rath verwaltet wurde, bestand. Es kam aber zu dieser Zeit eine stark ausgeprägte, konfessionelle Richtung zur Geltung und veranlasste die reformierte Bürgerschaft des Ortes, eine Teilung des Bürgergutes in zwei gleiche, konfessionelle Hälften anzustreben.» *

Heute erbringen wir insbesondere kulturelle und gemeinnütze Leistungen zu Gunsten der Allgemeinheit. Mit unseren Gütern betreiben wir eine der Öffentlichkeit dienende Bodenpolitik, landschafts- und Stadtbildpflege.

* Quelle: Vereinigungsakte für die Ortsgemeinde Lichtensteig, 29. April 1877

[…]

Teil 1

Geschichte, Fakten, heutige Rolle der Bürgergemeinden

Geschichte – Fakten – heutige Rolle der Bürgergemeinden

In der Schweiz gibt es rund 1600 Bürgergemeinden, Burgergemeinden, Burgerschaften, Bäurten, Bourgeoisies, Ortsbürgergemeinden, Ortsgemeinden, Korporationen, Patriziati, öffentlich-rechtliche und bürgerliche Genossenschaften, Teilsamen sowie Gesellschaften und Zünfte (kurz Bürgergemeinde & Korporationen).

Sie sind über den 1945 gegründeten Schweizerischen Verband (SVBK) sowie die Kantonalverbände verbunden. Diese vertreten ihre Interessen und setzen sich für den Erhalt und die Vernetzung ein. Bei den Bürgergemeinden & Korporationen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften, die in aller Regel dem Gemeindegesetz der jeweiligen Kantone unterstellt sind. Im Unterschied zu den 2131 politischen Gemeinden, ist nicht das Gebiet, sondern die personelle Zugehörigkeit (durch Abstammung, Einbürgerung) entscheidend.

Entstehung

Die Geschichte der Bürgergemeinden und Korporationen reicht bis ins tiefe Mittelalter zurück. Städte legten früh die Rechte und Pflichte für ihre Burgerinnen und Burger fest. «Burger» oder auch «Bürger» wurden seit dem 9. Jahrhundert die Bewohner der Ansiedlungen vor den Burgen genannt; später wurde die Bezeichnung auch auf diejenigen Bewohner von Städten anderen Ursprungs übertragen. Nur die Besitzer eines städtischen Grundstücks erlangten das volle Bürgerrecht und den damit verbundenen besseren Rechtsschutz der Stadt. Das Bürgerrecht wurde zum persönlichen Treueverhältnis zum Stadtherrn und zu den Mitbürgern, was auch die Einhaltung gewisser Bürgerpflichten umfasste. Innerhalb der Städte gab es Leute mit vollem Bürgerrecht und solche, die nur über beschränkte politische Rechte verfügten.

Die Dorfgemeinschaften entwickelten sich infolge des Tagsatzungsbeschlusses von 1551, welcher das Heimatprinzip in der Armenfürsorge festhielt. Dieser Beschluss wurde 1571 bekräftigt und von den einzelnen Orten in die gesetzlichen Grundlagen aufgenommen. Seither haben die Bürgergemeinden ihre Rodel geführt – heute Zivilstandsregister. Der Ursprung der heutigen Bürgergemeinden und Korporationen ist aber jünger. Die heutigen Bürgergemeinden sowie der Gemeindedualismus[1] sind auf die Helvetik (1798-1803) zurückzuführen. Die Ausscheidungsverträge hatten den Zweck, die finanziellen und organisatorischen Beziehungen zwischen den Bürger- und Einwohnergemeinden zu klären und eine faire Aufteilung von Vermögenswerten sowie Aufgaben sicherzustellen. Basis für die Ausscheidung der Güter bildete die Dotationsurkunde der schweizerischen Liquidationskommission von 1803, die im Bundesvertrag von 1815 auf eidgenössischer Ebene und im Dotationsstreit (1833-1841) bestätigt wurde.

Heutiger Zweck

Die Bürgergemeinden und Korporationen sind heute zeitgemässe Institutionen, welche sich mit ihrem Wirken für das Wohl der Allgemeinheit und damit für die Zukunft der Schweiz einsetzen.

Die Bürgergemeinden und Korporationen denken und wirken langfristig für die kommenden Generationen. Nachhaltigkeit ist für sie kein Schlagwort, sondern wird täglich vorgelebt. Die demokratische Verwaltung des gemeinsamen Eigentums mit Grund und Boden ist ein Zukunftsmodell.

 

Breites Aufgabengebiet

Das Aufgabengebiet ist äusserst vielfältig. Im Kanton St. Gallen wird die Aufgabe in Art. 93 der Kantonsverfassung wie folgt beschrieben:

«Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute.»

 

Wald- und Holzwirtschaft

Der Wald ist das verbindende Element der Schweizer Bürgergemeinden und Korporationen. Denn über 40% des Schweizer Waldes sind in ihrem Besitz. Sie sind damit die grössten Waldeigentümerinnen der Schweiz. Über 90% der Bürgergemeinden und Korporationen bewirtschaften ihre Wälder und setzen sich so für zukunftsfähige Wälder ein. Dabei produzieren sie den wichtigen Rohstoff Holz. Bauen mit Holz spart Energie und schont zudem das Klima, in dem das Holz CO2 speichert.

Die aktive Waldbewirtschaftung spielt auch aufgrund des Klimawandels eine wichtige Rolle. Gleichzeitig engagieren sich die Bürgergemeinden und Korporationen freiwillig für Biodiversitätsmassnahmen (Habitatbäume, Reservate, Altholzinseln). Doch auch für die zahlreichen Waldbesuchenden setzen sich die Bürgergemeinden ein, beispielsweise mit Strassen, Waldbänken und Feuerstellen.

Energie- und Stromproduktion

Bürgergemeinden und Korporationen sind bedeutende Energie- und Stromproduzenten und engagieren sich somit für eine nachhaltige Energieproduktion in der Schweiz. Dabei setzen sie auf Wasser- Wind- und Sonnenenergie, liefern Energieholz und fördern Wärmeverbünde zur effizienten Energieversorgung.

Land- und Alpwirtschaft inklusive Wein

In ländlichen und alpinen Gebiete sind die Bürgergemeinden und vor allem auch Korporationen im Besitz von landwirtschaftlichem Kulturland, Alpen, Gewässer und Rebbergen. Das wichtigste Kulturland wird erhalten und die lokale Wirtschaft und der Tourismus unterstützt. Auch die Weinproduktion spielt eine wichtige Rolle. Einige Bürgergemeinden gehören gar zu den besten Schweizer Winzern.

Kultur und Tourismus

Bürgergemeinden engagieren sich aktiv für die Förderung von Kultur und Tourismus. Sie pflegen kulturelles Erbe und unterstützen lokale Veranstaltungen, Vereine und Kulturschaffende. Im Bereich des Tourismus engagieren sie sich in der Gastronomie oder Hotellerie und sind mancherorts auch an Bergbahnen beteiligt oder ermöglichen die Überfahrt dank entsprechenden Überfahrtsrechten. Über zwei Drittel der Schweizer Skigebiete sind auf dem Boden von Bürgergemeinden und Korporationen.

Finanzierung

Bürgergemeinden und Korporationen verfügen – mit wenigen Ausnahmen – über keine Steuereinnahmen. Die Einnahmen der Bürgergemeinden und Korporationen stammen zu über zwei Dritteln aus Erträgen von Baurechten, Mieten und Pachtzinsen. Damit finanzieren sie ihre Tätigkeiten zu Gunsten der Allgemeinheit. Als Prinzip verkaufen die meisten Bürgergemeinden und Korporationen in der Regel ihr Land nicht, sondern geben es im Baurecht ab. Als starke Partnerinnen der Kantone und Gemeinden, beteiligen sich die Bürgergemeinden und Korporationen an wichtigen Zukunftsprojekten und Arealentwicklungen in den Städten und Gemeinden.

 

Einbürgerung

Jede Schweizerin oder Schweizer besitzt das Bürgerrecht von einer oder mehreren Gemeinden. Derjenige Ort, in dem man das Bürgerrecht besitzt, ist der Bürgerort oder Heimatort. Die Ortsgemeinde Lichtensteig ist mit zwei Sitzen in der Einbürgerungskommission vertreten.

Der Text wurde auszugsweise übernommen aus:

  • Schweizerischer Verband der Bürgergemeinden und Korporationen SVBK, Communis, Sonderausgabe «Bürgergemeinden und Korporationen zum Wohl der Allgemeinheit»
  • Rainer J. Schweizer, Christina Müller, Die Entwicklung des Bürgerrechts im Mittelalter und in der frühen Neuzeit, in: Historisches Lexikon der Schweiz

Teil 2

Entstehung und Entwicklung Ortsgemeinde Lichtensteig

Die Entstehung und Entwicklung der Ortsgemeinde Lichtensteig

Bis 1798

war Lichtensteig ein Teil des Herrschaftsgebietes der Fürstabtei St. Gallen.

Die Bürger der Stadt Lichtensteig im Toggenburg besassen das Stimm- und Wahlrecht und übten es aus an der dafür bestimmten Landsgemeinde.

Wer Bürger werden wollte, brauchte dazu die Einwilligung der örtlichen Behörde, die meist von der Bezahlung einer Einkaufssumme, dem Besitz einer Liegenschaft, Wald oder Boden und der Wohnsitznahme an diesem Ort abhängig war. Ferner war die Einwilligung des Landvogtes und des Landrates nötig. Durch die Bezahlung einer Einheitstaxe erhielt der Neubürger auch das Recht, die gemeinsamen Güter, insbesondere die Allmenden, zu nutzen.

Die Aufgabenerfüllung der Gemeinde teilte sich in drei Gemeinden auf:

  1. Wirtschaftsgemeinde, war zuständig für den Strassenunterhalt, für öffentliche Bauten und für die Nutzung der Allmenden.
  2. Gerichtsgemeinde, sie durfte Geldbussen und Körperstrafen aussprechen.
  3. Kirchgemeinde, war zuständig für die Schul- und Armenpflege und war gleichzeitig auch Sittenpolizei.

1798

Die Eroberung durch Frankreich veränderte die Verhältnisse radikal. Die neue helvetische Verfassung wurde eingeführt und schuf ein einheitliches Schweizer-Bürgerrecht.

Die drei alten Gemeindeformen sowie das Gemeinde-Bürgerrecht wurden auf-gehoben und in eine einzige Verwaltungseinheit überführt. Alle Einwohner, die sich über fünf Jahre im Gemeindegebiet aufhielten, wurden automatisch zu Bürgern der Gemeinde mit gleichen Rechten und Pflichten. Damit wurden bisherige Vorrechte der Bürger aufgehoben.

1799

Um diesen Verlust der Vorrechte zu korrigieren, wurde die Verwaltungseinheit in zwei Gemeinwesen getrennt, in jenes der Anteilhabe am Bürgergut, die spätere Ortsgemeinde, und in jenes, dem die politischen und polizeilichen Befugnisse zukamen, die spätere Politische Gemeinde.  

1803

Mit der Gründung des Kantons St. Gallen setzte man den eingeschlagenen Weg des Dualismus (parallele Existenz der beiden Gemeindeformen) fort.

Auf den Grundlagen der damaligen Kirchgemeinde entstand die Politische Gemeinde mit den Zuständigkeiten für:

Ortspolizei, Bauwesen, Löschwesen, Vormundschafts- und Armenpflege.

Der Besitz der Güter (Liegenschaften, Wiesen, Wald, Alpen) blieb bei der Ortsgemeinde mit den Zuständigkeiten für:

Verwaltung der Güter, Einbürgerungen, Strassenbau, Schulwesen und Vormundschafts- und Armenpflege der Ortsbürger.

1831

Mit der Einführung der neuen Kantonsverfassung erfolgte eine deutliche Abgrenzung der Zuständigkeiten.

Das Schwergewicht der Aufgaben vom Strassenbau bis zum Schulwesen blieb noch weit ins 19. Jahrhundert hinein bei den Ortsgemeinden. Langfristig verlagerte sich jedoch das Schwergewicht auf die Politischen Gemeinden.

1874

Die revidierte Bundesverfassung gab den Niedergelassenen an ihrem Wohnsitz die gleichen Rechte, wie sie die Bürger des Ortes schon besassen.

Die Steuereinnahmen der Politischen Gemeinde waren über Jahre sehr dürftig. So mussten vielfach zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben die Bürgergüter heran gezogen werden.

1877

Auf der Basis der revidierten Bundesverfassung entstand 1877 die Ortsgemeinde Lichtensteig aus der Vereinigung der allgemeinen, der evangelischen und der katholischen Ortsgenossenschaften.

1926

Das St. Gallische Armengesetz ermöglichte eine wichtige Veränderung. Bis dahin waren immer noch die Ortsgemeinden die wichtigsten Träger der kommunalen Fürsorge gewesen. In der Notzeit des 1. Weltkrieges und der nachfolgenden Krisenjahre gerieten jedoch einzelne Ortsgemeinden in Schwierigkeiten. Das neue Gesetz ermöglichte nun bei Bedarf den Übergang vom reinen Heimat- zu einem teilweisen Wohnortsprinzip und schuf die Möglichkeit, die Übergabe der ortsbürgerlichen Fürsorgepflicht gegen Abtretung des Armengutes an die Politische Gemeinde zu vollziehen.

1964

Das Fürsorgesetz verstärkte diesen Prozess. Die Ortsgemeinde übergab

immer mehr Aufgaben an die Politische Gemeinde, dafür engagierte sich die Ortsgemeinde vermehrt im sozialen und kulturellen Bereich. Lange bevor gesetzliche Bestimmungen zur Raumplanung geschaffen wurden, kümmerten sich Ortsgemeinden um Ortsbilder und Anliegen von Natur- und Heimatschutz.

2003

Die neue Kantonsverfassung schreibt vor, dass die Politische Gemeinde einen Einbürgerungsrat bildet, der das Einbürgerungsverfahren leitet.

Die Regierung wurde ermächtigt, jene Ortsgemeinden aufzuheben, die keine gemeinnützigen, kulturellen oder andere im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erfüllen und über kein Vermögen verfügen. Rechte und Pflichten der aufgehobenen Ortsgemeinden gingen auf die Politischen Gemeinden über.

Heute

Die Ortsgemeinde Lichtensteig hat einen wichtigen Stellenwert. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute. Die zu erfüllenden Aufgaben sind:

  • Verwaltung und Unterhalt der Grundstücke und Liegenschaften
  • Führung eines eigenen Forstbetriebes zur Bewirtschaftung und Pflege des Waldes
  • Beteiligung an der Stiftung Toggenburger Kulturerbe (Toggenburger Museum)
  • Kulturbeiträge an Projekte
  • Mitwirkung im Einbürgerungsrat mit zwei Ratsmitgliedern

Zusammengestellt nach einem Text von Hans Büchler, unter Mitwirkung von René Stäheli

[1] Als Gemeindedualismus wird in der Schweiz eine verfassungsrechtliche Errungenschaft der Helvetischen Republik (1798–1803) bezeichnet. Es handelt sich um die parallele Existenz zweier Arten von Gemeinden, der Ortsgemeinde und der politischen Gemeinde.